r —T— kea ß . unser⸗ üttheibn, Urtheilz rihen dar⸗ hesonderer leich ihte — rtetischen dern im schlossen System kaphyssk nz vols⸗ en Ge⸗ hoͤchst diesem adlage ngiger cht an des Vorrede. VII Man kann aber aus der Natur der Urtheils— kraft, (deren richtiger Gebrauch so nothwendig und allgemein erforderlich ist, daß daher unter dem Nah⸗ men des gesunden Verstandes' kein anderes, als eben dieses Vermoͤgen gemeynet wird) leicht ab⸗ nehmen, daß es mit großen Schwierigkeiten beglei⸗ tet seyn muͤsse, ein eigenthuͤmliches Princip dersel⸗ ben auszufinden (denn irgend eins muß es a priori in sich enthalten, weil es sonst nicht, als ein beson⸗ deres Erkenntnisvermoͤgen, selbst der gemeinsten Critik ausgesetzt seyn wuͤrde), welches gleichwohl nicht aus Begriffen a priori abgeleitet seyn muß; denn die gehoͤren dem Verstande an, und die Ur⸗ theilskraft geht nur auf die Anwendung derselben. Sie soll also selbst einen Begrif angeben, durch den eigentlich kein Ding erkannt wird, sondern der nur ihr selbst zur Regel dient, aber nicht zu einer obie⸗ etiven, der sie ihr Urtheil anpassen kann, weil dazu wiederum eine andere Urtheilskraft erforderlich seyn wuͤrde, um unterscheiden zu koͤnnen, ob es der Fall der Regel sey oder nicht. Diese Verlegenheit wegen eines Princips (es sey nun ein subjeetives oder objectives) findet sich hauptsaͤchlich in denjenigen Beurtheilungen, die man