icrathh — bder — ind. rhaupt. dung hohen, stnizbermo⸗ osophie. vorauf jene in Erkennt⸗ ich der her⸗ X J AOqen wer⸗ n moͤglich tach dem nthisder⸗ — (alich is, und das dr deil ist das tehenden hen alsd iffe aller Einleitung. xvui Gegenstaͤnde der Sinne, aber kein Gebiet (sondern nur ihren Aufenthalt, domicilium); weil sie zwar gesetzlich erzeugt werden, aber nicht gesetzgebend sind, sondern die auf sie gegruͤndete Regeln empirisch, mithin zufaͤllig sind. Unser gesamtes Erkenntnisvermoͤgen hat zwey Ge⸗ biete, das der Naturbegriffe und das des Freyheitsbegrifs; denn durch beyde ist es à priori gesetzgebend. Die Phi⸗ losophie theilt sich nun auch, diesem gemaͤs, in die theo⸗ retische und practische. Aber der Boden, auf dem ihr Gebiet errichtet wird, und auf welchem ihre Gesetzgebung ausgeuͤbt wird, ist immer doch nur der Inbegrif der Gegenstaͤnde aller moͤglichen Erfahrung, so fern sie fuͤr nichts mehr als bloße Erscheinungen genom⸗ men werden; denn ohne das wuͤrde keine Gesetzgebung des Verstandes in Ansehung derselben gedacht werden koͤnnen. — Die Gesetzgebung durch Naturbegriffe geschieht durch den Verstand und ist theoretisch. Die Gesetzgebung durch den Freyheitsbegrif geschieht von der Vernunft, und ist blos practisch. Nur allein im practischen kann die Ver⸗ nunft gesetzgebend seyn; in Ansehung des theoretischen Erkenntnisses (der Natur) kan sie nur (als gesetzkundig, vermittelst des Verstandes) aus gegebenen Gesetzen durch Schluͤsse Folgerungen ziehen, die doch immer nur bey der Natur stehen bleiben. Umgekehrt aber wo Regeln Kants Crit.d. Urtheilskr bh Jegen⸗