— cht wwerden —X t üchen An— niß, und lünmend; en —T —D X veiter u )em yor⸗ ind dag esselhen egenstand chlechter⸗ e Ge⸗ orma⸗ ümmt, mmhar. m was sahen, en seyn em He⸗ , die wir N Un⸗ ar J XxxXI nicht einsehen. Also muͤssen wir in der Natur, in An⸗ sehung ihrer blos empirischen Gesetze, eine Moͤglichkeit unendlich mannigfaltiger empirischer Gesetze denken, die fͤr unsere Einsicht dennoch zufaͤllig sind (a priori nicht er⸗ kannt werden koͤnnten); und in Ansehung deren beurthei⸗ len wir die Natureinheit nach empirischen Gesetzen und die Moͤglichkeit der Einheit der Erfahrung (als Systems nach empirischen Gesetzen) als zufaͤllig. Weil aber doch eine solche Einheit nothwendig vorausgesetzt und an⸗ genommen werden muß, weil sonst kein durchgaͤngiger Zusammenhang empirischer Erkenntnisse zu einem Gan⸗ zen der Erfahrung statt finden wuͤrde, indem die all⸗ gemeine Naturgesetze zwar einen solchen Zusammen⸗ hang unter den Dingen ihrer Gattung nach, als Na⸗ turdinge uͤberhaupt, aber nicht specifisch XE solche besondere Naturwesen, an die Hand geben: so muß die Urtheilskraft fuͤr ihren eigenen Gebrauch es als Princip a priori annehmen, daß das fuͤr die menschli⸗ che Einsicht zufaͤllige in den besonderen (empirischen) Naturgesetzen dennoch eine, fuͤr uns zwar nicht zu er⸗ gruͤndende aber doch denkbare gesetzliche Einheit in der Verbindung ihres mannigfaltigen zu einer an sich moͤg⸗ lichen Erfahrung, enthalte; folglich, weil die gesetzli— che Einheit in einer Verbindung, die wir zwar einer nothwendigen Absicht (einem Beduͤrfnis) des Verstan— des gemaͤs, aber zugleich doch als an sich zufaͤllig erkennen, als Zweckmaͤßigkeit der Objekte (hier der Einleitung.