446 II. Th. Critik der teleologischen Urtheilskraft. deren Wesen als dem sinnlich bedingten Menschen ken⸗ nen) denken soll, liegt das Verbot, ihm diesen nicht in der eigentlichen Bedeutung beyzulegen. *) 3) Meynen findet in Urtheilen a priori gar nicht statt; sondern man erkennt durch sie entweder etwas als ganz gewis, oder gar nichts. Wenn aber auch die gege⸗ bene Beweisgruͤnde, von denen wir ausgehen, (wie hier von den Zwecken in der Welt), empirisch sind, so kann man mit diesen doch ͤber die Sinnenwelt hinaus nichts meynen, und solchen gewagten Urtheilen den mindesten Anspruch auf Warscheinlichkeit zugestehen. Denn War⸗ scheinlichkeit ist ein Theil einer in einer gewissen Reihe der Gruͤnde moͤglichen Gewisheit (die Gruͤnde derselben werden darinn mit dem Zureichenden, als Theile mit einem Ganzen, verglichen) zu welchen jener unzureichende Grund muß ergaͤnzt werden koͤnnen. Weil sie aber als Bestimmungsgruͤnde der Gewisheit eines und desselben Urtheils gleichartig seyn muͤssen, indem sie sonst nicht zusammen eine Groͤße (dergleichen die Gewisheit ist) ausmachen wuͤrden: so kann nicht ein Theil derselben innerhalb den Grenzen moͤglicher Erfahrung, ein ande⸗ rer außerhalb aller moͤglichen Erfahrung liegen, mit⸗ hin, da blos⸗-empirische Beweisgruͤnde auf nichts Ueber⸗ Man vermißt dadurch nicht das Mindeste in der Vorstel⸗ lung der Verhaͤltnisse dieses Wesens zur Welt, so wohl was die theoretische als praetische Folgerungen aus diesem Be⸗ griffe betrift. Was es an sich selbst sey erforschen zu wollen, ist ein eben so zweckloser, als vergeblicher Vorwitßz. Idy Criik suches suͤhren nd durch hichts —IX tunn deselhen —XX Mhr krfahrun unhhenlichkei —X lteher gegeben whsens die — nVikklichkeit J Neynun g wehun ich mi wih einer Err iütinen Zwey sihxhinste ke — nach hu Vesens an dihen vedi in ihr auf heéchd nn Ndeweise bleiht „p