! wenn: 1 er von Deutschen... oder einer Gesellschaft hergestellt ist, j die nach deutschem Recht mit dem Sitz in Deutschland errichtet ist, i 2. die Atelieraufnahmen und — soweit die Art des ver- ! filmten Gegenstandes es zuläßt — auch die Außenaufnahmen in Deutschland hergestellt sind, Z. das Manuskript, bei Tonfilmen auch die Musik, von j Deutschen verfaßt ist, 4 . die Produktionsleiter und Regisseure Deutsche sind, und j 5. 75 v. H. der Mitwirkenden innerhalb der einzelnen Ve- j schäftigungsgruppen Deutsche sind." ' Es ist klar, daß durch diese Festsetzung die Freiheit der inländischen Produktion getroffen wird. An ihr find faküsch viele Ausländer (in der Hauptsache Oesterreicher und Ungarn) beteiligt, die fortan nur noch in einem bestimmten Prozentsatz auftreten dürfen, wenn ein unter ihrer Mitwirkung ent standener Film das Prädikat „deutsch" erhalten soll. Be teiligen sie sich in einer größeren Zahl als der zulässigen an dem betreffenden Werk, so fällt dieses — eine rigorose Hand habung der Verordnung vorausgesetzt — unverzüglich unter die Sonderbestimmungen, die für ausländische Filme gelten. Auch die Theaterbesitzer'haben Grund, von der Neuregelung' eine Erschwerung ihrer Lage Zu fürchten; denn die von ihnen schon seit einiger Zeit als unzureichend empfundene Beliefe rung des Marktes durch die deutsche Produktion wird sich in Zukunft eher noch dürftiger gestalten. Aber hier handelt es sich nicht so sehr um die etwaigen Schwierigkeiten des Gewerbes, als um den Gehalt der Maß nahme selber. Sie ist zweifellos ein Zeichen jener autarki- schen Tendenzen, die heute durch die Welt gehen (und sie zersplittern). Andere Staaten haben ja ebenfalls ihre Kon tingentbestimmungen oder werden sie erlassen. Dergleichen steckt an, und bald wird sich jedermann fragen müssen: nicht wo er der von ihm gemeinten Sache am besten dient, sondern wo er die prozentualen Bedingungen nicht verletzt. (Sonder bar oder vielmehr gar nicht sonderbar: daß gerade die Regle mentierung nach derartigen „nationalen" Gesichtspunkten Mechanistischen Grundsätzen Zur Macht verhilft.) II. . Wäre die neue Kontingent-Verordnung vorwiegend eine Aktion wirtschaftlicher Notwehr, so hätte man sich außerhalb der am Film interessierten Kreise wahrscheinlich nicht viel um sie bekümmert. Die Sensation, die sie in der Öffentlichkeit hervorgerufen hat, erklärt sich eben daraus, daß man in ihr «weniger das Produkt ökonomischer Erwägungen als ein Symptom des „n e uen Kurse s" erblickt. Sie scheint in irgendeinem unterirdischen Zusammenhang mit der geplanten Rundfunk-Reorganisation zu stehen und wie diese eine Kultur Politik einleiten zu wollen, die den in der Regierungserklärung des jetzigen Kabinetts vertretenen Anschauungen entspricht. Und indem sie den Numerus eluusus für ausländische Film schaffende einführt, begibt sie sich, so glaubt man Zu spüren, in eine gefährliche Nähe Zum nationalsozialistischen Programm, dem sich der verfassungsmäßige Begriff des Deutschen noch Nicht einmal in der deutschen Staatsangehörigkeit erschöpft. Indessen wäre es schon darum verfehlt, die Verordnung rein als ein solches Symptom Zu bewerten, weil sie nach zu verlässigen Informationen längst vor dem Regierungsantritt des Präsidial-KabiM geplant gewesen ist. Wenn aber ihre - Bearbeitung noch in die Zeit Brünings fällt, handelt es sich Lei ihr jedenfalls nicht um eine plumpe Anpassung an die augenblickliche Konjunktur. Hinzu kommt ferner, daß sie tat sächlich ernsten Ueberlegungen entspringt, die auf eine Ver besserung des Stands der deutschen Film produktion abzielen. Diesen Ueberlegungen nachzugehen, ist unter allen Umständen wichtiger als eine Kritik, die ihrem Gegner nichts vorgibt und sich undialektisch zu ihm verhält. Denn eine Sache angreifen heißt das wirklich (oder auch nur vielleicht) mit ihr Gemeinte vollkommen ermessen. Analyse einer Merordnung» Zur Neufassung der Filmkontingent-Bestimmungen, Von S. Kracauer. Berlin, im Juli. I. Die durch die Notverordnung vom 28.,Juni in Kraft getretene Neufassung des F i l m k o n t r n g e n t- Gesetz e s ist eingreifendex Art und hat sowohl ihrer prak tischen Folgen wie ihrer mehr prinzipiellen Bedeutung wegen Anlaß zu erregten Diskussionen in der Fachpresse und rn den Tageszeitungen gegeben. Und zwar beziehen stcy dre Erörte rungen vor allem aus die folgende, jetzt hinzugekommene Be stimmung: , , „Ein Bildstreifen ist als deutscher Bildstreifen anzuerkennen, Die Verordnung ist, wenn ich recht unterrichtet bin, auf die Einsicht zurückzuführen, daß der deutsche Film an Su be st anzlosigkeit krankt. Diese Erkenntnis — sie bildet die Grundvoraussetzung der Kontingent-Bestimmungen — deckt sich durchaus mit dem Ergebnis der kritischen Filmbetrach- Lungen, die wir seit langem in der „Frankfurter Zeitung" üben müssen. Immer wieder haben wir auf die Leere der meisten Lei uns gebotenen Filme hingewiesen, auf ihre fatale Neigung, die Wirklichkeit durch Illusionen und Dekorationen zu ver stellen, auf ihre Armut an unableitbarem Leben, Mit einem Wort: sie sind Konfektion. Nun geht die Meinung des Gesetzgebers offenbar dahin, daß das Unwesen dieser Kon fektion durch gewisse ausländische Elemente ver schuldet werde, die sich an allen entscheidenden Stellen der Filmbranche eingenistet hätten und andere, vielleicht substan tiellere Kräfte verdrängten. Die ins Auge gefaßten Klüngel näher zu kennzeichnen, ist hier nicht unsere Sache. Genug, daß das Leitmotiv des zitierten Abschnitts der Verordnung dieses ist: eine Handhabe zu erhalten, die es ermöglicht, bestimmte verderbliche Einflüsse eine Zeitlang aus dem Filmbetrieb aus- zuschalten und Raum zu schaffen für Menschen, denen man mehr Gehalt zutraut. Die faktische Monopolstellung der formalen Versiertheit, die unter anderem auch die unmögliche Gattung der „gedubbten" Filme auf den Markt gebracht hat — das heißt, jener Filme, in denen den Dar stellern des Produktionslandes die Sprache des Absatzlandes in den für sie nicht bestimmten Mund gelegt wird — soll zugunsten von inhaltreicheren Leistungen aufgehoben werden, deren mut maßliche Schöpfer sich bisher nur noch nicht hatten durchsetzen können. Damit ist Zugleich gesagt, daß sich die Verordnung ihrem Sinne nach nicht gegen die im deutschen Filmbetriebe tätigen Ausländer als solche richtet, sondern allein gegen die typischen Konfektionäre, die zum großen Teil Ausländer seien. In der Tat ist den Kontingent-Bestimmungen ein Passus ein gefügt, der den staatlichen Exekutivorganen gestaltet, aus „kulturellen oder künstlerischen Erwägungen" im Einzelfall auf die Durchführung des numerus eluusus zu verzichten. Unter der Zur Zeit fraglos erfüllten Bedingung, daß der Exekutor weiß, worauf es im Film ankommt, hätte also das Reich jetzt eine vernünftige Regulierung des Filmbetriebs in der Hand? Wir möchten es glauben. Aber jede gesetzgeberische Maßnahme entwickelt ein eigenes Leben aus sich heraus, dessen Richtung unabhängig ist von der des immer auswechselbaren Trägers der Exekutivgewalt. Und es scheint uns keinen Zweifel zu dulden, daß der Kontingent-Verordnung Tendenzen inne- wohnen, die sich unter den herrschenden Umständen verhängnis voll auswirken werden. Sie gehen nicht zuletzt aus einer F eh l k o nst ru kti o n im Kern der Verordnung hervor. III. Angenommen selbst, daß die hier dem Gesetzgeber Zugescho Hene Argumentation den Tatbestand trifft und für die Her ¬ stellung substanzloser Konfektiönsware faktisch die in der hei mischen Filmindustrie wirkenden Ausländer verantwortlich zu machen sind, so heißt das doch noch nicht, daß die Sub st a n Z eine Funktio n d er Staatsangehörigkeit, der Herkunft,- e r Ä b st a mmung sei. Eben diese verkehrte Deutung des Tatbestandes gehört aber mit Zum Fundament der Bestimmungen, und genau in ihr besteht die gemeinte Fehl konstruktion. In anderen Zeiten hätte sie vielleicht keine be denklichen Folgen, sondern träte hinter dem praktischen Zweck einer solchen Verordnung Zurück; in unserer Zeit muß sie dar um schädliche Wirkungen haben, weil sie eine weitverbreitete Anschauung gewissermaßen legalisiert. Die nationalistische An schauung, derzufolge das Nationale sich nicht in substantiellen Leistungen offenbart, sondern, gleichviel im übrigen, wie es beschaffen ist, als deren alleinige und entscheidende Bedingung gilt, Sie macht die Substanz, die doch eine Sache für sich ist, zum Derivat des Nationalen schlechthin. Der TatbM der den Anstoß zur Verordnung gegeben hat- läßt in Wirklichkeit nur die Deutung zu, daß man bei uns nicht dazu fähig gewesen ist, dem ausländischen Einfluß wirkungsvoll zu begegnen. Mehr noch: man hat die Konfektio« näre nicht etwa lässig geduldet, sondern sie begünstigt und ihre Ware, positiv bewertet. Zum Teil aus Gründen, die jedenfalls nicht zu Lasten der betreffenden Ausländer fallen. Es muß hier bündig erklärt werden, daß gerade die verlogensten und hohlsten Produkte der Konfektion von breiten Schichten desdeutschenKinopubli- kums mit besonderem Beifall ausgenommen worden sind. Die Branche hat sich nach den Kassenerfolgen gerichtet. Das An schwellen der substanzlosen Filme kann also keineswegs allein auf die Tätigkeit der Ausländer zurückgeführt werden, sondern ist ebenso sehr in unserer gegenwärtigen Mentali tät begründet. Enthielte sie genug Widerstandskräfte, so wäre der etwa von außen kommende schlimme Einfluß rasch ge brochen. Nun könnte es scheinen, als ob die Verordnung dieser