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Gegenstaͤnde der Sinne, aber kein Gebiet (sondern nur
ihren Aufenthalt, domicilium); weil sie zwar gesetzlich
erzeugt werden, aber nicht gesetzgebend sind, sondern die
auf sie gegruͤndete Regeln empirisch, mithin zufaͤllig
sind.
Unser gesamtes Erkenntnisvermoͤgen hat zwey Ge⸗
biete, das der Naturbegriffe und das des Freyheitsbegrifs;
denn durch beyde ist es à priori gesetzgebend. Die Phi⸗
losophie theilt sich nun auch, diesem gemaͤs, in die theo⸗
retische und practische. Aber der Boden, auf dem ihr
Gebiet errichtet wird, und auf welchem ihre Gesetzgebung
ausgeuͤbt wird, ist immer doch nur der Inbegrif
der Gegenstaͤnde aller moͤglichen Erfahrung, so fern
sie fuͤr nichts mehr als bloße Erscheinungen genom⸗
men werden; denn ohne das wuͤrde keine Gesetzgebung
des Verstandes in Ansehung derselben gedacht werden
koͤnnen. —
Die Gesetzgebung durch Naturbegriffe geschieht durch
den Verstand und ist theoretisch. Die Gesetzgebung durch
den Freyheitsbegrif geschieht von der Vernunft, und ist
blos practisch. Nur allein im practischen kann die Ver⸗
nunft gesetzgebend seyn; in Ansehung des theoretischen
Erkenntnisses (der Natur) kan sie nur (als gesetzkundig,
vermittelst des Verstandes) aus gegebenen Gesetzen durch
Schluͤsse Folgerungen ziehen, die doch immer nur bey
der Natur stehen bleiben. Umgekehrt aber wo Regeln
Kants Crit.d. Urtheilskr bh
Jegen⸗