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H:Kracauer, Siegfried/01.11/Klebemappe 1932 - [Geschlossener Bestand der Mediendokumentation, Nachlass]

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Bibliographic data

fullscreen: H:Kracauer, Siegfried/01.11/Klebemappe 1932 - [Geschlossener Bestand der Mediendokumentation, Nachlass]

Manuscript

Persistent identifier:
BF00043388
Title:
H:Kracauer, Siegfried/01.11/Klebemappe 1932 - [Geschlossener Bestand der Mediendokumentation, Nachlass]
Shelfmark:
H:Kracauer, Siegfried/01.11/Klebemappe 1932
Document type:
Manuscript
Collection:
Holdings and special collections
Year of publication:
1932
Copyright:
Deutsches Literaturarchiv Marbach

Full text

! wenn: 
1 er von Deutschen... oder einer Gesellschaft hergestellt ist, 
j die nach deutschem Recht mit dem Sitz in Deutschland errichtet ist, 
i 2. die Atelieraufnahmen und — soweit die Art des ver- 
! filmten Gegenstandes es zuläßt — auch die Außenaufnahmen 
in Deutschland hergestellt sind, 
Z. das Manuskript, bei Tonfilmen auch die Musik, von 
j Deutschen verfaßt ist, 
4 . die Produktionsleiter und Regisseure Deutsche sind, und 
j 5. 75 v. H. der Mitwirkenden innerhalb der einzelnen Ve- 
j schäftigungsgruppen Deutsche sind." 
' Es ist klar, daß durch diese Festsetzung die Freiheit der 
inländischen Produktion getroffen wird. An ihr find faküsch 
viele Ausländer (in der Hauptsache Oesterreicher und Ungarn) 
beteiligt, die fortan nur noch in einem bestimmten Prozentsatz 
auftreten dürfen, wenn ein unter ihrer Mitwirkung ent 
standener Film das Prädikat „deutsch" erhalten soll. Be 
teiligen sie sich in einer größeren Zahl als der zulässigen an 
dem betreffenden Werk, so fällt dieses — eine rigorose Hand 
habung der Verordnung vorausgesetzt — unverzüglich unter 
die Sonderbestimmungen, die für ausländische Filme gelten. 
Auch die Theaterbesitzer'haben Grund, von der Neuregelung' 
eine Erschwerung ihrer Lage Zu fürchten; denn die von ihnen 
schon seit einiger Zeit als unzureichend empfundene Beliefe 
rung des Marktes durch die deutsche Produktion wird sich in 
Zukunft eher noch dürftiger gestalten. 
Aber hier handelt es sich nicht so sehr um die etwaigen 
Schwierigkeiten des Gewerbes, als um den Gehalt der Maß 
nahme selber. Sie ist zweifellos ein Zeichen jener autarki- 
schen Tendenzen, die heute durch die Welt gehen (und sie 
zersplittern). Andere Staaten haben ja ebenfalls ihre Kon 
tingentbestimmungen oder werden sie erlassen. Dergleichen 
steckt an, und bald wird sich jedermann fragen müssen: nicht 
wo er der von ihm gemeinten Sache am besten dient, sondern 
wo er die prozentualen Bedingungen nicht verletzt. (Sonder 
bar oder vielmehr gar nicht sonderbar: daß gerade die Regle 
mentierung nach derartigen „nationalen" Gesichtspunkten 
Mechanistischen Grundsätzen Zur Macht verhilft.) 
II. . 
Wäre die neue Kontingent-Verordnung vorwiegend eine 
Aktion wirtschaftlicher Notwehr, so hätte man sich außerhalb 
der am Film interessierten Kreise wahrscheinlich nicht viel um 
sie bekümmert. Die Sensation, die sie in der Öffentlichkeit 
hervorgerufen hat, erklärt sich eben daraus, daß man in ihr 
«weniger das Produkt ökonomischer Erwägungen als ein 
Symptom des „n e uen Kurse s" erblickt. Sie scheint in 
irgendeinem unterirdischen Zusammenhang mit der geplanten 
Rundfunk-Reorganisation zu stehen und wie diese eine Kultur 
Politik einleiten zu wollen, die den in der Regierungserklärung 
des jetzigen Kabinetts vertretenen Anschauungen entspricht. 
Und indem sie den Numerus eluusus für ausländische Film 
schaffende einführt, begibt sie sich, so glaubt man Zu spüren, 
in eine gefährliche Nähe Zum nationalsozialistischen Programm, 
dem sich der verfassungsmäßige Begriff des Deutschen noch 
Nicht einmal in der deutschen Staatsangehörigkeit erschöpft. 
Indessen wäre es schon darum verfehlt, die Verordnung 
rein als ein solches Symptom Zu bewerten, weil sie nach zu 
verlässigen Informationen längst vor dem Regierungsantritt 
des Präsidial-KabiM geplant gewesen ist. Wenn aber ihre 
- Bearbeitung noch in die Zeit Brünings fällt, handelt es sich 
Lei ihr jedenfalls nicht um eine plumpe Anpassung an die 
augenblickliche Konjunktur. Hinzu kommt ferner, daß sie tat 
sächlich ernsten Ueberlegungen entspringt, die auf eine Ver 
besserung des Stands der deutschen Film 
produktion abzielen. Diesen Ueberlegungen nachzugehen, 
ist unter allen Umständen wichtiger als eine Kritik, die ihrem 
Gegner nichts vorgibt und sich undialektisch zu ihm verhält. 
Denn eine Sache angreifen heißt das wirklich (oder auch nur 
vielleicht) mit ihr Gemeinte vollkommen ermessen. 
Analyse einer Merordnung» 
Zur Neufassung 
der Filmkontingent-Bestimmungen, 
Von S. Kracauer. 
Berlin, im Juli. 
I. 
Die durch die Notverordnung vom 28.,Juni in 
Kraft getretene Neufassung des F i l m k o n t r n g e n t- 
Gesetz e s ist eingreifendex Art und hat sowohl ihrer prak 
tischen Folgen wie ihrer mehr prinzipiellen Bedeutung wegen 
Anlaß zu erregten Diskussionen in der Fachpresse und rn den 
Tageszeitungen gegeben. Und zwar beziehen stcy dre Erörte 
rungen vor allem aus die folgende, jetzt hinzugekommene Be 
stimmung: , 
, „Ein Bildstreifen ist als deutscher Bildstreifen anzuerkennen, 
Die Verordnung ist, wenn ich recht unterrichtet bin, auf 
die Einsicht zurückzuführen, daß der deutsche Film an Su be 
st anzlosigkeit krankt. Diese Erkenntnis — sie bildet die 
Grundvoraussetzung der Kontingent-Bestimmungen — deckt 
sich durchaus mit dem Ergebnis der kritischen Filmbetrach- 
Lungen, die wir seit langem in der „Frankfurter Zeitung" üben 
müssen. Immer wieder haben wir auf die Leere der meisten 
Lei uns gebotenen Filme hingewiesen, auf ihre fatale Neigung, 
die Wirklichkeit durch Illusionen und Dekorationen zu ver 
stellen, auf ihre Armut an unableitbarem Leben, Mit einem 
Wort: sie sind Konfektion. Nun geht die Meinung des 
Gesetzgebers offenbar dahin, daß das Unwesen dieser Kon 
fektion durch gewisse ausländische Elemente ver 
schuldet werde, die sich an allen entscheidenden Stellen der 
Filmbranche eingenistet hätten und andere, vielleicht substan 
tiellere Kräfte verdrängten. Die ins Auge gefaßten Klüngel 
näher zu kennzeichnen, ist hier nicht unsere Sache. Genug, daß 
das Leitmotiv des zitierten Abschnitts der Verordnung dieses 
ist: eine Handhabe zu erhalten, die es ermöglicht, bestimmte 
verderbliche Einflüsse eine Zeitlang aus dem Filmbetrieb aus- 
zuschalten und Raum zu schaffen für Menschen, denen man 
mehr Gehalt zutraut. Die faktische Monopolstellung der 
formalen Versiertheit, die unter anderem auch die 
unmögliche Gattung der „gedubbten" Filme auf den Markt 
gebracht hat — das heißt, jener Filme, in denen den Dar 
stellern des Produktionslandes die Sprache des Absatzlandes in 
den für sie nicht bestimmten Mund gelegt wird — soll zugunsten 
von inhaltreicheren Leistungen aufgehoben werden, deren mut 
maßliche Schöpfer sich bisher nur noch nicht hatten durchsetzen 
können. Damit ist Zugleich gesagt, daß sich die Verordnung 
ihrem Sinne nach nicht gegen die im deutschen Filmbetriebe 
tätigen Ausländer als solche richtet, sondern allein gegen die 
typischen Konfektionäre, die zum großen Teil Ausländer seien. 
In der Tat ist den Kontingent-Bestimmungen ein Passus ein 
gefügt, der den staatlichen Exekutivorganen gestaltet, aus 
„kulturellen oder künstlerischen Erwägungen" im Einzelfall auf 
die Durchführung des numerus eluusus zu verzichten. Unter 
der Zur Zeit fraglos erfüllten Bedingung, daß der Exekutor 
weiß, worauf es im Film ankommt, hätte also das Reich jetzt 
eine vernünftige Regulierung des Filmbetriebs in der Hand? 
Wir möchten es glauben. Aber jede gesetzgeberische Maßnahme 
entwickelt ein eigenes Leben aus sich heraus, dessen Richtung 
unabhängig ist von der des immer auswechselbaren Trägers 
der Exekutivgewalt. Und es scheint uns keinen Zweifel zu 
dulden, daß der Kontingent-Verordnung Tendenzen inne- 
wohnen, die sich unter den herrschenden Umständen verhängnis 
voll auswirken werden. Sie gehen nicht zuletzt aus einer 
F eh l k o nst ru kti o n im Kern der Verordnung hervor. 
III. 
Angenommen selbst, daß die hier dem Gesetzgeber Zugescho 
Hene Argumentation den Tatbestand trifft und für die Her ¬ 
stellung substanzloser Konfektiönsware faktisch die in der hei 
mischen Filmindustrie wirkenden Ausländer verantwortlich zu 
machen sind, so heißt das doch noch nicht, daß die Sub st a n Z 
eine Funktio n d er Staatsangehörigkeit, der 
Herkunft,- e r Ä b st a mmung sei. Eben diese verkehrte 
Deutung des Tatbestandes gehört aber mit Zum Fundament 
der Bestimmungen, und genau in ihr besteht die gemeinte Fehl 
konstruktion. In anderen Zeiten hätte sie vielleicht keine be 
denklichen Folgen, sondern träte hinter dem praktischen Zweck 
einer solchen Verordnung Zurück; in unserer Zeit muß sie dar 
um schädliche Wirkungen haben, weil sie eine weitverbreitete 
Anschauung gewissermaßen legalisiert. Die nationalistische An 
schauung, derzufolge das Nationale sich nicht in substantiellen 
Leistungen offenbart, sondern, gleichviel im übrigen, wie es 
beschaffen ist, als deren alleinige und entscheidende Bedingung 
gilt, Sie macht die Substanz, die doch eine Sache für sich ist, 
zum Derivat des Nationalen schlechthin. 
Der TatbM der den Anstoß zur Verordnung gegeben 
hat- läßt in Wirklichkeit nur die Deutung zu, daß man bei 
uns nicht dazu fähig gewesen ist, dem ausländischen Einfluß 
wirkungsvoll zu begegnen. Mehr noch: man hat die Konfektio« 
näre nicht etwa lässig geduldet, sondern sie begünstigt und ihre 
Ware, positiv bewertet. Zum Teil aus Gründen, die jedenfalls 
nicht zu Lasten der betreffenden Ausländer fallen. Es muß 
hier bündig erklärt werden, daß gerade die verlogensten 
und hohlsten Produkte der Konfektion von 
breiten Schichten desdeutschenKinopubli- 
kums mit besonderem Beifall ausgenommen worden sind. Die 
Branche hat sich nach den Kassenerfolgen gerichtet. Das An 
schwellen der substanzlosen Filme kann also keineswegs allein 
auf die Tätigkeit der Ausländer zurückgeführt werden, sondern 
ist ebenso sehr in unserer gegenwärtigen Mentali 
tät begründet. Enthielte sie genug Widerstandskräfte, so wäre 
der etwa von außen kommende schlimme Einfluß rasch ge 
brochen. 
Nun könnte es scheinen, als ob die Verordnung dieser
	        

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