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Full text: Critik der Urtheilskraft

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Gegenstaͤnde der Sinne, aber kein Gebiet (sondern nur 
ihren Aufenthalt, domicilium); weil sie zwar gesetzlich 
erzeugt werden, aber nicht gesetzgebend sind, sondern die 
auf sie gegruͤndete Regeln empirisch, mithin zufaͤllig 
sind. 
Unser gesamtes Erkenntnisvermoͤgen hat zwey Ge⸗ 
biete, das der Naturbegriffe und das des Freyheitsbegrifs; 
denn durch beyde ist es à priori gesetzgebend. Die Phi⸗ 
losophie theilt sich nun auch, diesem gemaͤs, in die theo⸗ 
retische und practische. Aber der Boden, auf dem ihr 
Gebiet errichtet wird, und auf welchem ihre Gesetzgebung 
ausgeuͤbt wird, ist immer doch nur der Inbegrif 
der Gegenstaͤnde aller moͤglichen Erfahrung, so fern 
sie fuͤr nichts mehr als bloße Erscheinungen genom⸗ 
men werden; denn ohne das wuͤrde keine Gesetzgebung 
des Verstandes in Ansehung derselben gedacht werden 
koͤnnen. — 
Die Gesetzgebung durch Naturbegriffe geschieht durch 
den Verstand und ist theoretisch. Die Gesetzgebung durch 
den Freyheitsbegrif geschieht von der Vernunft, und ist 
blos practisch. Nur allein im practischen kann die Ver⸗ 
nunft gesetzgebend seyn; in Ansehung des theoretischen 
Erkenntnisses (der Natur) kan sie nur (als gesetzkundig, 
vermittelst des Verstandes) aus gegebenen Gesetzen durch 
Schluͤsse Folgerungen ziehen, die doch immer nur bey 
der Natur stehen bleiben. Umgekehrt aber wo Regeln 
Kants Crit.d. Urtheilskr bh 
Jegen⸗
	        
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