214 J. Th. Critik der aͤsthetischen Urtheilskraft.
weder fuͤr die Gerichtsschranken noch fuͤr die Canzeln
angerathen werden. Denn wenn es um buͤrgerliche Ge⸗
setze, um das Recht einzelner Personen und um dauer⸗
hafte Belehrung und Bestimmung der Gemuͤther zur
richtigen Kenntnis und gewissenhaften Beobachtung ih—
rer Pflicht, zu thun ist, so ist es unter der Wuͤrde eines
so wichtigen Geschaͤftes, auch nur eine Spuhr von Uep⸗
pigkeit des Witzes und der Einbildungskraft, noch mehr
aber von der Kunst zu uͤberreden und zu seinem Vortheil
einzunehmen, blicken zu lassen, welche, wenn sie gleich
bisweilen zu an sich rechtmaͤßigen und lobenswuͤrdigen
Absichten angewandt werden kann, doch dadurch ver—
werflich wird, daß auf diese Art die Maximen und Ge⸗
sinnungen subjectiv verderbt werden, wenn gleich die
That objectiv gesetzmaͤßig ist; indem es nicht genug ist
das, was Recht ist, zu thun, sondern dieses auch aus
dem Grunde, weil es allein Recht ist, auszuuͤben. Auch
hat der bloße deutliche Begrif dieser Arten von mensch⸗
licher Angelegenheit ,mit einer lebhaften Darstellung in
Beyspielen verbunden und ohne Verstos wieder die Re—
geln des Wohllauts der Sprache oder der Wohlanstaͤn⸗
digkeit des Ausdrucks, fuͤr Ideen der Vernunft (die zu⸗
sammen die Wohlredenheit ausmachen) schon fuͤr sich
hinreichenden Einflus auf menschliche Gemuͤther, ohne
daß es noͤthig waͤre noch die Maschinen der Ueberredung
hiebey anzulegen, welche, da sie eben so wohl auch zur
Beschoͤnigung oder Verdeckung des Lasters und Irr⸗
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