272 II. Th. Critik der teleologischen Urtheilskraft.
schiedenen aͤußern Grund der Regeln habe und also die
Uebereinstimmung des Objects zu dem Beduͤrfnis der Re⸗
geln, das dem Verstande eigen ist, an sich zufaͤllig, mit⸗
hin nur durch einen ausdruͤcklich darauf gerichteten
Zweck moͤglich sey. Nun sollte uns zwar eben diese Har⸗
monie, weil sie, aller dieser Zweckmaͤßigkeit ungeachtet,
dennoch nicht empirisch, sondern a priort erkannt wird,
von selbst darauf bringen, daß der Raum, durch dessen
Bestimmung (vermittelst der Einbildungskraft, gemaͤs
einem Begriffe) das Object allein moͤglich war , nicht
eine Beschaffenheit der Dinge außer mir, sondern eine
bloße Vorstellungsart in mir sey und ich also in die Fi⸗
gur, die ich einem Begriffe angemessen zeichne,
d. i. in meine eigene Vorstellungsart von dem, was mir
aͤußerlich, es sey an sich was es wolle, gegeben wird, die
Zweckmaͤßigkeit hineinbringe, nicht von diesem
uͤber dieselbe belehrt werde, folglich zu jener keinen be⸗
sondern Zweck außer mir am Objecte beduͤrfe. Dieweil
aber diese Ueberlegung schon einen eritischen Gebrauch
der Vernunft erfordert, mithin in der Beurtheilung des
Gegenstandes nach seinen Eigenschaften nicht sofort mit
enthalten seyn kann, so giebt mir die letztere unmittelbar
nichts als Vereinigung heterogener Regeln, (sogar nach
dem , was sie ungleichartiges an sich haben) in einem
Princip an die Hand, welches, ohne einen außer mei⸗
nem Begriffe und uͤberhaupt meiner Vorstellung a priori
liegenden besondern Grund dazu zu fordern, dennoch
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