—
cht wwerden
—X t
üchen An—
niß, und
lünmend;
en —T
—D
X
veiter u
)em yor⸗
ind dag
esselhen
egenstand
chlechter⸗
e Ge⸗
orma⸗
ümmt,
mmhar.
m was
sahen,
en seyn
em He⸗
, die
wir
N Un⸗
ar
J XxxXI
nicht einsehen. Also muͤssen wir in der Natur, in An⸗
sehung ihrer blos empirischen Gesetze, eine Moͤglichkeit
unendlich mannigfaltiger empirischer Gesetze denken, die
fͤr unsere Einsicht dennoch zufaͤllig sind (a priori nicht er⸗
kannt werden koͤnnten); und in Ansehung deren beurthei⸗
len wir die Natureinheit nach empirischen Gesetzen und
die Moͤglichkeit der Einheit der Erfahrung (als Systems
nach empirischen Gesetzen) als zufaͤllig. Weil aber doch
eine solche Einheit nothwendig vorausgesetzt und an⸗
genommen werden muß, weil sonst kein durchgaͤngiger
Zusammenhang empirischer Erkenntnisse zu einem Gan⸗
zen der Erfahrung statt finden wuͤrde, indem die all⸗
gemeine Naturgesetze zwar einen solchen Zusammen⸗
hang unter den Dingen ihrer Gattung nach, als Na⸗
turdinge uͤberhaupt, aber nicht specifisch XE solche
besondere Naturwesen, an die Hand geben: so muß
die Urtheilskraft fuͤr ihren eigenen Gebrauch es als
Princip a priori annehmen, daß das fuͤr die menschli⸗
che Einsicht zufaͤllige in den besonderen (empirischen)
Naturgesetzen dennoch eine, fuͤr uns zwar nicht zu er⸗
gruͤndende aber doch denkbare gesetzliche Einheit in der
Verbindung ihres mannigfaltigen zu einer an sich moͤg⸗
lichen Erfahrung, enthalte; folglich, weil die gesetzli—
che Einheit in einer Verbindung, die wir zwar einer
nothwendigen Absicht (einem Beduͤrfnis) des Verstan—
des gemaͤs, aber zugleich doch als an sich zufaͤllig
erkennen, als Zweckmaͤßigkeit der Objekte (hier der
Einleitung.