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Full text: Critik der Urtheilskraft

xvi Finleitung. 
bar macht, beruht, und sie also moralisch-practisch, 
d. i. nicht blos Vorschriften und Regeln in dieser oder 
jenen Absicht, sondern, ohne vorgehende Bezugneh— 
mung auf Zwecke und Absichten, Gesetze sind. 
II. 
So weit Begriffe a priori ihre Anwendung haben, 
so weit reicht der Gebrauch unseres Erkeuntnisvermoͤ⸗ 
gens nach Principien, und mit ihm die Philosophie. 
Der Inbegrif aller Gegenstaͤnde aber, worauf jene 
Begriffe bezogen werden, um, wo moͤglich, ein Erkennt⸗ 
nis derselben zu Stande zu bringen, kann, nach der ver⸗ 
schiedenen Zulaͤnglichkeit oder Unzulaͤnglichkeit unserer 
Vermoͤgen zu dieser Absicht, eingetheilt werden. 
Begriffe, so fern sie auf Gegenstaͤnde bezogen wer⸗ 
den, unangesehen, ob ein Erkenntnis derselben moͤglich 
sey oder nicht, haben ihr Feld, welches blos nach dem 
Verhaͤltnisse , das ihr Object zu unserem Erkenntnisver⸗ 
moͤgen uͤberhaupt hat, bestimmt wird. — Der Theil 
dieses Feldes „ worinn fuͤr uns Erkenntnis moͤglich ist, 
ist ein Boden (territorium fuͤr diese Begriffe und das 
dazu erforderliche Erkenntnisvermoͤgen. Der Theil 
des Bodens, worauf diese gesetzgebend sind , ist das 
Gebiet (ditio) dieser Begriffe, und der ihnen zustehenden 
Erkenntnisvermoͤgen. Erfahrungsbegriffe haben also 
zwar ihren Boden in der Natur als dem Inbegriffe aller 
Gegen⸗ 
Vom Gebiete der Philosophie uͤberhaupt. 
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