xvi Finleitung.
bar macht, beruht, und sie also moralisch-practisch,
d. i. nicht blos Vorschriften und Regeln in dieser oder
jenen Absicht, sondern, ohne vorgehende Bezugneh—
mung auf Zwecke und Absichten, Gesetze sind.
II.
So weit Begriffe a priori ihre Anwendung haben,
so weit reicht der Gebrauch unseres Erkeuntnisvermoͤ⸗
gens nach Principien, und mit ihm die Philosophie.
Der Inbegrif aller Gegenstaͤnde aber, worauf jene
Begriffe bezogen werden, um, wo moͤglich, ein Erkennt⸗
nis derselben zu Stande zu bringen, kann, nach der ver⸗
schiedenen Zulaͤnglichkeit oder Unzulaͤnglichkeit unserer
Vermoͤgen zu dieser Absicht, eingetheilt werden.
Begriffe, so fern sie auf Gegenstaͤnde bezogen wer⸗
den, unangesehen, ob ein Erkenntnis derselben moͤglich
sey oder nicht, haben ihr Feld, welches blos nach dem
Verhaͤltnisse , das ihr Object zu unserem Erkenntnisver⸗
moͤgen uͤberhaupt hat, bestimmt wird. — Der Theil
dieses Feldes „ worinn fuͤr uns Erkenntnis moͤglich ist,
ist ein Boden (territorium fuͤr diese Begriffe und das
dazu erforderliche Erkenntnisvermoͤgen. Der Theil
des Bodens, worauf diese gesetzgebend sind , ist das
Gebiet (ditio) dieser Begriffe, und der ihnen zustehenden
Erkenntnisvermoͤgen. Erfahrungsbegriffe haben also
zwar ihren Boden in der Natur als dem Inbegriffe aller
Gegen⸗
Vom Gebiete der Philosophie uͤberhaupt.
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