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Einleitung. XXxxv
dern zu gebrauchen, und aus einem fuͤr uns so verwor⸗
renen (eigentlich nur unendlich mannigfaltigen, unserer
Fassungskraft nicht angemessenen) Stoffe eine zusam⸗
menhaͤngende Erfahrung zu machen.
Die Urtheilskraft hat also auch ein Princip a priori
fuͤr die Moͤglichkeit der Natur, aber nur in subjectiver
Ruͤcksicht, in sich, wodurch sie, nicht der Natur (als Av—
tonomie) sondern ihr selbst (als Heavtonomie) fuͤr die
Reflexion uͤber jene ein Gesetz vorschreibt, welches man
das Gesetz der Specification der Natur in An—
sehung ihrer empirischen Gesetze nennen koͤnnte, daß sie
2 priori an ihr nicht erkennt, sondern zum Behuf einer
fuͤr unseren Verstand erkennbaren Ordnung derselben in
der Eintheilung, die sie von ihren allgemeinen Gesetzen
macht, aunimmt, wenn sie diesen eine Mannigfaltigkeit
der besondern unterordnen will. Wenn man also sagt:
die Natur specificirt ihre allgemeine Gesetze nach dem
Princip der Zweckmaͤßigkeit fuͤr unser Erkenntnisvermoͤ⸗
gen, d. i. zur Angemessenheit mit dem menschlichen Ver⸗
stande in seinem nothwendigen Geschaͤfte, zum Besonde⸗
ren, welches ihm die Wahrnehmung darbietet, das All⸗
gemeine und zum Verschiedenen (fuͤr jede Species zwar
Allgemeinen) wiederum Verknuͤpfung in der Eiuheit des
Princips zu finden: so schreibt man dadurch weder der
Natur ein Gesetz vor, noch lernt man eines von ihr
durch Beobachtung (ob zwar jenes Princip durch diese
bestaͤtigt werden kann). Denn es ist nicht ein Princip der