446 II. Th. Critik der teleologischen Urtheilskraft.
deren Wesen als dem sinnlich bedingten Menschen ken⸗
nen) denken soll, liegt das Verbot, ihm diesen nicht in
der eigentlichen Bedeutung beyzulegen. *)
3) Meynen findet in Urtheilen a priori gar nicht
statt; sondern man erkennt durch sie entweder etwas als
ganz gewis, oder gar nichts. Wenn aber auch die gege⸗
bene Beweisgruͤnde, von denen wir ausgehen, (wie hier
von den Zwecken in der Welt), empirisch sind, so kann
man mit diesen doch ͤber die Sinnenwelt hinaus nichts
meynen, und solchen gewagten Urtheilen den mindesten
Anspruch auf Warscheinlichkeit zugestehen. Denn War⸗
scheinlichkeit ist ein Theil einer in einer gewissen Reihe
der Gruͤnde moͤglichen Gewisheit (die Gruͤnde derselben
werden darinn mit dem Zureichenden, als Theile mit
einem Ganzen, verglichen) zu welchen jener unzureichende
Grund muß ergaͤnzt werden koͤnnen. Weil sie aber als
Bestimmungsgruͤnde der Gewisheit eines und desselben
Urtheils gleichartig seyn muͤssen, indem sie sonst nicht
zusammen eine Groͤße (dergleichen die Gewisheit ist)
ausmachen wuͤrden: so kann nicht ein Theil derselben
innerhalb den Grenzen moͤglicher Erfahrung, ein ande⸗
rer außerhalb aller moͤglichen Erfahrung liegen, mit⸗
hin, da blos⸗-empirische Beweisgruͤnde auf nichts Ueber⸗
Man vermißt dadurch nicht das Mindeste in der Vorstel⸗
lung der Verhaͤltnisse dieses Wesens zur Welt, so wohl was
die theoretische als praetische Folgerungen aus diesem Be⸗
griffe betrift. Was es an sich selbst sey erforschen zu wollen,
ist ein eben so zweckloser, als vergeblicher Vorwitßz.
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